Pflegegrad einstufung kriterien
Für die entsprechende Einstufung des Pflegegrades werden alle Kriterien berücksichtigt. Hier liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Die Betroffenen verfügen noch über .Pflegegrade
1. Das Wichtigste in Kürze
Die Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegrade (ehemals 3 Pflegestufen) eingeteilt. Diese bilden das Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. noch vorhandene Fähigkeiten einer pflegebedürftigen Person ab. Bei der Pflegeeinstufung von Kinder wird beurteilt, inwieweit sie sich von anderen Kinder ihres Alters unterscheiden. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird auf Antrag durch eine Begutachtung des Medizinischem Dienstes (MD) ermittelt und ist Voraussetzung für das Ansprüche auf Leistungen der Pflegekasse.
2. Berechnung des Pflegegrads
Um zu bestimmen, wie pflegebedürftig eine Person ist, wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen überprüft. Diese Bereiche werden Module genannt (Näheres unter Pflegebegutachtung). Für jeden Bereich gibt es verschiedene Kriterien, die bewertet werden. Die Kriterien werden mit Punktzahlen versehen, die je nach Modul unterschiedlich gewichtet werden. Die Gesamtpunktzahl aus allen Modulen ergibt den Pflegegrad.
Die Module werden wie folgt gewichtet:
| Modul | Inhalt | Gewichtung |
| 1 | Mobilität | 10 % |
| 2 oder 3* | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen oder psychische Probleme | 15 % |
| 4 | Selbstversorgung | 40 % |
| 5 | Bewältigung von und selbstständiger Umgang mittels krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 % |
| 6 | Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte | 15 % |
* Besonderheit bei den Modul 2 und 3: Nur das Modul mit dem höheren Punktwert fließt mit 15 % in das Berechnung ein.
3. Pflegegrade
Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Aus den gewichteten addierten Punktwerten von 5 Modulen wird der Gesamtpunktwert (0–100) errechnet, der das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt. Daraus leitet sich die Pflegegrad ab.
Pflegegrad | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten | Punktwerte |
1 | Geringe | ab 12,5 bis unter 27 Punkte |
2 | Erhebliche | ab 27 bis unter 47,5 Punkte |
3 | Schwere | ab 47,5 bis unter 70 Punkte |
4 | Schwerste | ab 70 bis unter 90 Punkte |
5 | Schwerste mit besonderen Anforderungen an das pflegerische Versorgung | ab 90 bis 100 Punkte |
Die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet über die Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhalten. Nähere Informationen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit unter Pflegeleistungen.
4. Pflegeeinstufung von Kindern
Bei die Begutachtung pflegebedürftiger Kinder werden ihre Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit altersentsprechenden gesunden Kindern ohne Behinderung verglichen.
Pflegebedürftige Kinder im Alter von 0 bis 18 Monaten werden grundsätzlich einen Pflegegrad höher eingestuft, um häufige Begutachtungen in den ersten Monaten zu vermeiden. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt demnach nach folgenden Punktwerten:
| Pflegegrad | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten | Punktwerte |
| 2 | Erhebliche | ab 12,5 bis unter 27 Punkte |
| 3 | Schwere | ab 27 bis unter 47,5 Punkte |
| 4 | Schwerste | ab 47,5 bis unter 70 Punkte |
| 5 | Schwerste mit besonderen Anforderungen an das pflegerische Versorgung | ab 70 bis 100 Punkte |
Bei Kindern ab 18 Monaten bis zum 11. Geburtstag gelten andere Maßstäbe bei der Bewertung, weil Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen erst Fähigkeiten und Selbständigkeit entwickeln. Ab 11 Jahren wird davon ausgegangen, dass Kinder in allen Modulen, die in die Bewertung einfließen, eigenständig sind. Bei der Begutachtung werden aber bis zum 18. Geburtstag noch Formulare mit altersgemäßen Fragen verwendet.
In der Broschüre "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung die Pflegebedürftigkeit" nach dem SGB XI sind die Maße zur Begutachtung bei Kindern detailliert aufgeführt. Kostenloser Download der Broschüre unter www.md-bund.de > Richtlinien/Publikationen > Richtlinien/Grundlagen für Begutachtungen und Qualitätsprüfungen > Pflegebedürftigkeit.
5. Pflegeantrag
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt auf Antrag bei die Pflegekasse.
6. Ermittlung des Pflegegrads
Um den Pflegegrad zu festlegen, wird eine Begutachtung regelhaft in der häuslichen Nachbarschaft der pflegebedürftigen Person durchgeführt. Andere Arten der Begutachtung sind möglich, Näheres zu weiteren Arten unter Pflegebeurteilung. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten in 6 verschiedenen Bereichen (Modulen) ermittelt. Anhand des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse uber den Pflegegrad.
7. Praxistipps
8. Wer hilft weiter?
Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mittels dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
9. Verwandter Links
Ratgeber Pflege
Pflege-Check – Vorbereitung auf den Begutachtungstermin
Tabelle Pflegeleistungen
Pflegeleistungen
Pflegeversicherung
Pflegebedürftigkeit
Pflegeantrag
Pflegebegutachtung
Rechtsgrundlagen: § 15 SGB XI