Pflegegrad einstufung kriterien

Für die entsprechende Einstufung des Pflegegrades werden alle Kriterien berücksichtigt. Hier liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Die Betroffenen verfügen noch über .

Pflegegrade

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegrade (ehemals 3 Pflegestufen) eingeteilt. Diese bilden das Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. noch vorhandene Fähigkeiten einer pflegebedürftigen Person ab. Bei der Pflegeeinstufung von Kinder wird beurteilt, inwieweit sie sich von anderen Kinder ihres Alters unterscheiden. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird auf Antrag durch eine Begutachtung des Medizinischem Dienstes (MD) ermittelt und ist Voraussetzung für das Ansprüche auf Leistungen der Pflegekasse.

 

2. Berechnung des Pflegegrads

Um zu bestimmen, wie pflegebedürftig eine Person ist, wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen überprüft. Diese Bereiche werden Module genannt (Näheres unter Pflegebegutachtung). Für jeden Bereich gibt es verschiedene Kriterien, die bewertet werden. Die Kriterien werden mit Punktzahlen versehen, die je nach Modul unterschiedlich gewichtet werden. Die Gesamtpunktzahl aus allen Modulen ergibt den Pflegegrad.

Die Module werden wie folgt gewichtet:

Modul InhaltGewichtung
1Mobilität10 %
2 oder 3*Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen oder psychische Probleme15 %
4Selbstversorgung40 %
5Bewältigung von und selbstständiger Umgang mittels krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen20 %
6Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte15 %

* Besonderheit bei den Modul 2 und 3: Nur das Modul mit dem höheren Punktwert fließt mit 15 % in das Berechnung ein.

3. Pflegegrade

Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Aus den gewichteten addierten Punktwerten von 5 Modulen wird der Gesamtpunktwert (0–100) errechnet, der das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt. Daraus leitet sich die Pflegegrad ab.

Pflegegrad

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten

Punktwerte

1

Geringe

ab 12,5 bis unter 27 Punkte

2

Erhebliche

ab 27 bis unter 47,5 Punkte

3

Schwere

ab 47,5 bis unter 70 Punkte

4

Schwerste

ab 70 bis unter 90 Punkte

5

Schwerste mit besonderen Anforderungen an das pflegerische Versorgung

ab 90 bis 100 Punkte

 

Die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet über die Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhalten. Nähere Informationen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit unter Pflegeleistungen.

4. Pflegeeinstufung von Kindern

Bei die Begutachtung pflegebedürftiger Kinder werden ihre Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit altersentsprechenden gesunden Kindern ohne Behinderung verglichen.

Pflegebedürftige Kinder im Alter von 0 bis 18 Monaten werden grundsätzlich einen Pflegegrad höher eingestuft, um häufige Begutachtungen in den ersten Monaten zu vermeiden. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt demnach nach folgenden Punktwerten:

PflegegradBeeinträchtigung der Selbstständigkeit oder FähigkeitenPunktwerte
2Erheblicheab 12,5 bis unter 27 Punkte
3Schwereab 27 bis unter 47,5 Punkte
4Schwersteab 47,5 bis unter 70 Punkte
5Schwerste mit besonderen Anforderungen an das pflegerische Versorgungab 70 bis 100 Punkte

Bei Kindern ab 18 Monaten bis zum 11. Geburtstag gelten andere Maßstäbe bei der Bewertung, weil Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen erst Fähigkeiten und Selbständigkeit entwickeln. Ab 11 Jahren wird davon ausgegangen, dass Kinder in allen Modulen, die in die Bewertung einfließen, eigenständig sind. Bei der Begutachtung werden aber bis zum 18. Geburtstag noch Formulare mit altersgemäßen Fragen verwendet.

In der Broschüre "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung die Pflegebedürftigkeit" nach dem SGB XI sind die Maße zur Begutachtung bei Kindern detailliert aufgeführt. Kostenloser Download der Broschüre unter www.md-bund.de > Richtlinien/Publikationen > Richtlinien/Grundlagen für Begutachtungen und Qualitätsprüfungen > Pflegebedürftigkeit.

5. Pflegeantrag

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt auf Antrag bei die Pflegekasse.

6. Ermittlung des Pflegegrads

Um den Pflegegrad zu festlegen, wird eine Begutachtung regelhaft in der häuslichen Nachbarschaft der pflegebedürftigen Person durchgeführt. Andere Arten der Begutachtung sind möglich, Näheres zu weiteren Arten unter Pflegebeurteilung. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten in 6 verschiedenen Bereichen (Modulen) ermittelt. Anhand des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse uber den Pflegegrad.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mittels dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

9. Verwandter Links

Ratgeber Pflege

Pflege-Check – Vorbereitung auf den Begutachtungstermin

Tabelle Pflegeleistungen

Pflegeleistungen

Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit

Pflegeantrag

Pflegebegutachtung

 

Rechtsgrundlagen: § 15 SGB XI