Aufenthalts und arbeitserlaubnis

Das vorliegende Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, die bei der Be-schäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten sind. Es .

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Arbeiten in Deutschland

Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung geregelt: Einige Berufsbereiche sind grundsätzlich offen, andere sind abgeschlossen. Das richtet sich danach, in welchen Branchen, Berufsmäßig und Regionen in Deutschland Fachkräfte gesucht werden und bisher nicht zur Verfügung stehen. Besonders technisch Kompetente wie Ingenieure und IT-Spezialisten, aber auch Gesundheitsexperten fehlen (Positivliste der Bundesagentur für Arbeit). Die Zulassung die Beschäftigung richtet sich generell nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. In der Regel ist die Zustimmung die Arbeitsverwaltung erforderlich.

So wurden für gut qualifizierte Ausländer, z.B. akademisch ausgebildete Fachkräfte, die rechtlichen Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt. Möglichkeiten der dauern Arbeitsmigration bestehen insbesondere für Hochqualifizierte und Selbständige (siehe Beschäftigungsverordnung). Für Nicht- bzw. Geringqualifizierte bestehen weiterhin fast keine Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs: Ebenso wie Deutsche mühelen Ausländer den Bildungsweg einschlagen, um in unserer Gesellschaft Fuß fassen zu können.

Für manche Abschlüsse ist es hilfreich, Qualifikationen anerkennen zu lassen. Für andere ist es eine rechtliche Voraussetzung, um in Deutschland dienen zu dürfen. Mit dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ bietet die Bundesregierung dazu weitere Informationen. Es richtet sich in erster Linie an Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben und klären wünschen, ob sie einen offiziellen „Anerkennungsbescheid“ brauchen, um in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten zu können. Anerkennungsinteressierte finden auf dem Portal alle relevanten Informationen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens, den mitzubringenden Unterlagen, gesetzlichen Basis und Beratungsangeboten.

Akademiker erhalten einen erleichterten Arbeitsmarktzugang über das „Blaue Karte EU“. Außer einem anerkannten Hochschulabschluss ist hierfür vor allem ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem jährlichen Bruttogehalt von mindestens 56.800 € erforderlich. Rechner, Informatiker, Naturwissenschaftler, Techniker und Ärzte müssen nur 44.304 € verdienen – solange sie ebenso viel verdienen wie Deutsche. Die Blaue Karte EU bietet zahlreich Vorteile. So ermöglicht z. B. ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht, ihre Zukunft in Deutschland langfristig zu planen: Gut nach einem Aufenthalt von 33 Monaten kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erlangt werden. Soweit Deutschkenntnisse auf die Stufe B1 nachgewiesen werden können, wird die Niederlassungserlaubnis sogar bereits nach 21 Monaten erteilt.

Selbständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn an dem geplanten Geschäftsvorhaben einer besonderes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht. Dazu erfolgt eine Einzelfallprüfung des Geschäftsvorhabens, bei der auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Sicherung der Finanzierung in Betracht gezogen werden.

Arbeitsplatzsuche

Seit dem 1. August 2012 braucht man kein Besuchs-Visum mehr, um in Deutschland nach einem Arbeitsplatz an suchen – jetzt darf man sich für das Arbeitsplatzsuche bis zu sechs Monate in Deutschland aufhalten, wenn man einen Hochschulabschluss hat, der in Deutschland anerkannt ist. In dieser Zeit muss man selbst selbst finanzieren können, eine Beschäftigung ist erst mittels der gefundenen Arbeit in Deutschland möglich.

Mitreise der Familie

Wer mit einer Blauen Karte EU in Deutschland erwerbstätig ist, den darf seine Familie begleiten. Auch die Ehepartner darf in Deutschland arbeiten, Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich. Bei dem Visumantrag prüft die Auslandsvertretung vor allem, ob das Einkommen für die Familie genügt. Zweifelsfälle werden mit Ausländerbehörde abgestimmt.

Im Grunde gilt das auch für all diejenigen, die einen Ausländer begleiten möchten, der ohne Blaue Karte EU in Deutschland arbeitet, aber eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzt. Allerdings ist hier neben den üblichen Voraussetzungen – genügender Wohnraum, ein ausreichendes Einkommen – auch der Beweis einfacher Sprachkenntnisse nötig.

Beim Nachzug von Kindern gibt es eine Altersgrenze von 16 Jahren. Kinder, die jünger sind, haben einen Anspruch auf Erteilung des notwendigen Aufenthaltstitels. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr schon erreicht haben, müssen die deutsche Sprache bereits beherrschen und ihren Lebensmittelpunkt zusammen mit ihren Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen. Bei mangelnden Sprachkenntnissen bedarf es einer günstigen Integrationsprognose.

Weitere Voraussetzungen für den Antrag und die vorzulegenden Dokumente können den entsprechenden Merkblättern der zuständigen Auslandsvertretung entnommen werden.