Steuerfreie arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen krankenversicherung

Ein gern gesehener steuerfreier Zuschuss ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung. In Deutschland ist es Pflicht, dass Arbeitgeber*innen die .

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Krankenversicherungsfreie Beschäftigte erhalten Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Zuschuss für spontan gesetzlich Krankenversicherte

Arbeitgeber zahlen gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie allein wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Die Höhe des Zuschusses entsprechend dem üblichen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des halben individuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Hieraus ergeben sich für das Kalenderjahr 2025 als Zuschüsse folgende monatlichen Werte:

  • Krankenversicherung mittels Anspruch auf Krankengeld 402,41 Euro (plus halber individueller Zusatzkosten der Krankenkasse)
  • Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 385,88 Euro (plus halber individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse)

In der Pflegeversicherung entspricht der Zuschuss seit 1. Januar 2025 monatlich maximal 99,23 Euro. Für den Beschäftigungsort Sachsen beträgt der Zuschuss seit 1. Januar 2025 monatlich maximal 71,66 Euro.

Zuschuss für Privatversicherte

Auch bei privat versicherten Beschäftigten leisten Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er errechnet selbst aus den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei unterstellter Versicherungspflichtig zugrunde liegen, und dem vom Arbeitgeber zu träger Beitragsanteil.

Dazu gehören der halbe Beitrag auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes plus der halbe mittelmäßige Zusatzbeitragssatz, der 2025 bei 2,5 Prozent liegt. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal die Hälfte des Betrags begrenzt, der für die private Krankenversicherung zu zahlen ist. Hieraus ergeben sich für die Zuschüsse folgende monatlichen Höchstwerte:

Krankenversicherung:

  • 471,32 Euro beim allgemeinen Beitragssatz oder
  • 454,79 Euro beim ermäßigten Beitragssatz

Pflegeversicherung:

  • 99,23 Euro
  • in Sachsen: 71,66 Euro

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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