Standard mietvertrag wohnung 2018

kommt nachfolgender Mietvertrag über Wohnraum zustande: §1 Mieträume Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die im Hause _____ (Adresse) im ____ Stock (rechts, .

Mietverträge und Vorlagen



ZWISCHEN



Name:



Adresse:



Tel.:



- VERMIETER:IN -


und



Name:



Adresse:



Tel.:



- MIETER:IN -



kommt nachfolgender Mietvertrag über Wohnfläche zustande:


§ 1 Mietsache



Der:die Vermieter:in vermietet dem:der Mieter:in zu Wohnzwecken die im Hause _____________________________ (Adresse) im ____ Stock (rechts, links, Mitte) gelegene Wohnung (Nr. ____ ) bestehend aus ____ Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, (Kellerraum, Balkon, Terrasse, ____________ ). Die Wohn/Nutzfläche beträgt ca. _____ Quadratmeter. Mitvermietet wird der (Tief-)Garagenstellplatz Nr. _________.


§ 2 Miete



Die monatliche Grundmiete entspricht __________ EURO
Die Kosten der (Tief-)Garage betragen monatlich __________ EURO 
Neben der Miete trägt der:die Mieter:in die Betriebs­kosten i.S.d. Betriebs­kosten­verordnung (Betr.KV s. Anlage 1)
als Vorauszahlung (siehe auch § 5 des Mietvertrages) erhoben __________ EURO
Insgesamt zahlen die Mieter:innen: __________ EURO

Die Vorauszahlung für das Betriebskosten ist jährlich einmal durch den:die Vermieter:in/ Verwalter:in abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem:der Vermieter:in/ Verwalter:in die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen. Steigern sich die Betriebskosten, so ist der:die Vermieter:in ermächtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen zu verlangen.


§ 3 Zahlung der Miete und Nebenkosten



Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats für den:die Vermieter:in kostenfrei auf das Konto des:der Vermieter:in Kto.Nr. ______________________ bei _______________________ BLZ _______________________zu überweisen. Ausschlaggebender Zeitpunkt ist das Wertstellung auf dem Konto des:der Vermieter:in, nicht die Tag der Absendung.


§ 4 Mietdauer



Das Mietverhältnis beginnt am ______________ und läuft auf unbestimmte Zeit.Das Richtig zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Anweisungen. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.


§ 5 Mietsicherheit



Der:die Mieter:in ist verpflichtet, dem:der Vermieter:in bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von EUR ______________ zu leisten. Dieses kann in Form der Hinterlegung eines Sparbuchs, einer Bankbürgschaft oder durch Barbezahlung/Überweisung an den:die Vermieter:in erfolgen.


§ 6 Zustimmung der Mieträume



Der:die Vermieter:in gewährt dem:der Mieter:in den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Dieser Zustand ist dem:der Vermieter:in bei Übergabe der Mietobjekt bekannt und wird in einem Protokoll festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist (s.Anlage 3).
Zu Beginn des Mietverhältnisses bekannte Mängel an der Mietsache werden von dem:der Mieter:in als vertragsgemäß anerkannt. Eine schadensunabhängige Haftung des:der Vermieter:in für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.
Sollten noch Restarbeiten an der Mietsache durch den:die Vermieter:in durchzuführen sein, so kann die Übergabe der Mietobjekt an den:die Mieter:in nicht verweigert werden, sofern das Nutzung als Wohnung nur unerheblich beeinträchtigt ist.


§ 7 Schönheitsreparaturen



1. Während der Dauer des Mietverhältnisses überträgt der:die Mieter:in die Kosten der Schönheitsreparaturen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren die Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen.

In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen

  • in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
  • in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
  • in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre.

Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Sanierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.


§ 8 Instandhaltung der Mietsache



1. Der:die Mieter:in ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen pfleglich und schonend zu behandeln. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem:der Vermieter:in sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der:die Mieter:in.

2. Der:die Mieter:in hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie deren ausreichende Beheizung und Belüftung sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen. Der:die Mieter:in haftet dem:der Vermieter:in für Schäden, die durch die Verletzung seiner:ihrer ihm:ihr obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft verursacht werden. Der:die Mieter:in haftet in gleicher Weise für Schäden, das durch seine:ihre Angehörigen, Untermieter:innen, Arbeiter:innen, Angestellten, Handwerker:innen und Personen, die sich mit seinem:ihren Willen in die Wohnung aufhalten oder ihn:sie aufsuchen, verursacht werden. Hat der:die Mieter:in oder der vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat der:die Mieter:in diesen unverzüglich dem:der Vermieter:in anzuzeigen. Der:die Mieter:in hat Schäden, für die er:sie einstehen muss, unverzüglich an beseitigen. Kommt er:sie dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann der:die Vermieter:in die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des:der Mieter:in vornehmen lassen. Der:die Mieter:in hat an beweisen, dass ein eigenes Verschulden nicht vorgelegen hat.


§ 9 Benutzung der Mietsache



1. Der:die Mieter:in darf die angemieteten Räume zu anderen als zu Wohnzwecken nur mit Erlaubnis des:der Vermieter:in benutzen. Eine Zustimmung des:der Vermieter:in ist ebenfalls erforderlich, wenn der:die Mieter:in an der Mietsache Um-, An-, und Einbauten, Installationen oder andere Veränderungen vornehmen will.

2. Die Fraktionen sind sich darüber einig, dass eine Untervermietung oder die Überlassung der Mietsache an Dritte der Zustimmung des:der Vermieter:in bedarf.

3. Die Haltung von Kleinan ist dem:der Mieter:in ohne Zustimmung des:der Vermieter:in gestattet, soweit durch die Unterbringung in den Mieträumen eine Beeinträchtigung der Mietsache oder eine Belästigung von Hausbewohnern oder Nachbarn nicht gegeben ist. Die Haltung von Hunden und Katzen sowie anderer als Tiere bedarf der Zustimmung des:der Vermieter:in.


§ 10 Bagatellschäden / Kleinreparaturen



Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der:die Mieter:in ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt selbst hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die einem direkten und häufigen Gebrauch untergehen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse.
Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 95,- EUR, maximal 300,- Euro inkl. MwSt. im Jahr, aber nicht mehr als 8% der Jahresmiete (Kalt).


§ 11 Kündigung



1. An die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften die §§ 573 ff BGB Anwendung. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

2. Setzt der:die Mieter:in den Gebrauch der Mietsache fort, so gültig das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die entsprechende Vorschrift des BGB findet insoweit keine Anwendung.


§ 12 Betreten der Mietsache durch den:die Vermieter:in



Der:die Vermieter:in oder ein von ihm:ihr Beauftragter darf die Mietsache weg wichtigem Grund und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten, um unter anderem den Zustand zu überprüfen oder das Ablesung von Messgeräten oder Reparatur -bzw. Instandshaltungsmaßnahmen vornehmen.


§ 13 Personenmehrheit als Vertragspartei



1. Besteht eine Mieter aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner:innen.

2. Erklärungen, deren Wirkung die einzelnen Mieter:innen aus dem Mietbeziehung berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch - unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs - bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Dies gültig auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für deren Abgabe oder für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.


§ 14 Hausordnung



Die Parteien sind sich darüber einig, dass die bei Abschluss des Mietvertrages dem:der Mieter:in übergebene Hausordnung (Anlage 2) zum wesentlichen Bestandteil des Mietvertrags wird.


§ 15 Beendigung des Mietverhältnisses



1. Rückgabe der Mietsache
Der:die Mieter:in hat dem:der Vermieter:in das Mietsache vollständig geräumt und gereinigt und mit allen, auch den von dem:der Mieter:in beschafften, Schlüsseln an einem von beiden Parteien vereinbarten Termin zu überreichen. Über die Übergabe ist ein Protokoll zu herstellen (s. Anlage3 A).

2. Der:die Mieter:in hat dafür Sorge zu tragen, dass bei allen in die Mietsache befindlichen Messgeräten (Heizung, Warm-, Kaltwasser etc.) an seine:ihre Kosten eine Zwischenablesung stattgefunden hat. Das Protokollat über die Zwischenablesung ist dem:der Vermieter:in bei die Übergabe auszuhändigen.

3. Bauliche Veränderungen an der Mietobjekt oder Einrichtungen sind auf Verlangen des:der Vermieter:in von dem:der Mieter:in zu entfernen bzw. der ursprüngliche Zustimmung wiederherzustellen.

4. Falls der:die Mieter:in bereits die in §7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fallend ist, so kann der:die Vermieter:in zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der:die Mieter:in kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er:sie selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.

Falls die Schönheitsreparaturen von dem:der Mieter:in durchzuführen sind, hat er:sdie die Verpflichtung, diese in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

5. Wird bei der Übergabe die Mietsache ein Schaden an dieser oder den Einrichtungen festgestellt, so ist der:die Mieter:in zum Ersatz des entstandenen Schadens abzüglich der allgemein üblichen Nutzungsdauer verpflichtet.


§ 16 Schriftform/Salvatorische Klausel



1. Die Parteien sind selbst ausdrücklich darüber einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen und jegliche Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen.

2. Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst Anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass das übrigen Klauseln aus dem Vertrag ihre Gültigkeit beibehalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entspricht.


§ 17 Individuelle Vereinbarungen





§ 18 Anlagen als Vertragsbestandteil



  1. BetriebskostenVO (Anlage 1)
  2. Hausordnung (Anlage 2)
  3. Übergabeprotokolle (Anlage 3)


- Ort, Datum -

- Vermieter:in -

- Mieter:in -



(2047)

seit 18.11.2019

4.4 von 5 Sternen