Wieviel rente wird versteuert
Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; .- Der steuerfreie Teil der Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und bleibt in den Folgejahren unverändert.
- Eine Steuererklärung ist nötig, wenn die Jahresbruttorente den Grundfreibetrag überschreitet.
- Mit jedem neuen Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente um 0,5 Prozentpunkte.
- Der Rentenfreibetrag wird im zweiten Jahr des Rentenbezugs festgelegt und bleibt auch bei späteren Rentenerhöhungen gleich.
- Rentenerhöhungen müssen in gefüllt Höhe versteuert werden, da sie nicht in den Rentenfreibetrag einfließen.
- Die VLH hilft bei der Steuererklärung für Rentner.
Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 363 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten, so das Statistische Bundesamt 2023. Rund zwei Drittel dieser Rentenleistungen zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (241 Billion Euro). Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit von 55,3 Prozent auf 66,4 Prozent gestiegen.
Das heißt: Immer mehr Rentenbezieher/innen müssen eine Steuererklärung abgeben.
Doch ab wann müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Was hat es mit dem Rentenfreibetrag und dem Altersentlastung auf sich? Was müssen Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung beachten? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie.
Einen schnellen Überblick zum Thema Rente und Steuern gibt Ihnen auch unser Video:
Sie als Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2023 für Ledig bei 10.908 Euro pro Jahr, ab 2024 sind es aktuell 11.604 Euro. Für Verheiratete gilt die doppelte Wert. Wie Sie den steuerpflichtigen Teil Ihrer Jahresbruttorente errechnen können, folgt im Laufe des Artikel. Mit unserem Rechner erhalten Sie eine erste grobe Einschätzung Ihrer Situation:
Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Rechner zur Rentenbesteuerung, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Umsetzung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stiftet ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder gesetzliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Rechner zur Rentenbesteuerung und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die dadurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php
Was auch gilt: Jeder Rentner bzw. jede Rentnerin muss eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt ihm oder sie dazu auffordert. Erhalten Sie eine entsprechend Aufforderung vom Finanzamt, sollten Sie zügig reagieren. Das Amt wird sonst Ihre steuerliche Situation schätzen – und das kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.
Führt jeder Steuererklärung auch zu einer Steuerzahlung?
Nein. Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Dazu weiter unten mehr.
Was ist die nachgelagerte Besteuerung bei gesetzlichen Renten?
Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 1. Januar 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Renten sind also im Alter mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern
Die nachgelagerte Besteuerung betrifft nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrenten wie Witwenrente oder Waisenrente. Schlechte Nachrichten auch für private Altersvorsorgler/innen: Sowie die Riester-Rente und Rürup-Rente, als auch die betriebliche Altersvorsorge sind im Rentenalter voll steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Immerhin: Die Beiträge, das Sie während Ihres Berufslebens in eine private Altersvorsorge einzahlen, können Sie gegebenenfalls als Vorsorgeaufwand von die Steuer absetzen.
Seit Juli 2023 können Bürgerinnen und Bürger den aktuellen Stand ihrer Rentenansprüche auch online abholen. Voraussetzung für die Anmeldung und Nutzung des Portals ist allerdings ein elektronischer Personalausweis. Außerdem muss das Steuer-Identifikationsnummer eingegeben werden. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig. Ein jährlicher Überblick über die Ansprüche wird also auch weiterhin per Post verschickt werden.
Der Rentenfreibetrag spielt in Sachen Rentenbesteuerung eine zentrale Rolle: Es ist der Teil der Rente, der nicht besteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2024 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 17 Prozent zu. Das bedeutet: 17 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 83 Prozent der Rente müssen allerdings versteuert werden. Die Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren für den Rentner oder die Rentnerin unverändert bleibt.
Der steuerfreie Teil der Rente wird in den kommenden Jahren für jeden Rentenjahrgang immer kleiner, bis 2058 alle Neurentner/innen ihre Renten zu 100 Prozentual versteuern müssen. Hier ein Überblick über die geplante Entwicklung des Rentenfreibetrags in den kommenden Jahren:
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in % | Rentenfreibetrag in % |
|---|---|---|
| 2024 | 83 | 17 |
| 2025 | 83,5 | 16,5 |
| 2026 | 84 | 16 |
| 2027 | 84,5 | 15,5 |
| 2028 | 85 | 15 |
| 2029 | 85,5 | 14,5 |
| 2030 | 86 | 14 |
Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisherig um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 Prozent, sondern nur 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 Prozent.
Grundlage für das Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Das meisten Rentner/innen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in die Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt.
Ein Beispiel:
Peter ging am 1. April 2022 in Rente. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 18 Prozent zu. Da er 2022 allerdings nur neun Monate lang Rente zugeordnet hat, wird der Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet.
Peters Jahresbruttorente 2023 täuschung 12.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 18 Prozent liegt damit also bei 2.160 Euro. Die einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.
Hinweis: Der Rentenfreibetrag wird für jede Rentnerin und jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Das jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
Dank Rentenanpassung unvermittelt steuerpflichtig – was nun?
Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht die Bundesregierung die Renten, das nennt man Rentenanpassung. Am 1. Juli 2024 konnten sich das Rentner in Deutschland über 4,57 Prozent mehr Gutschein freuen. Damit gilt ein Rentenwert von aktuell 39,32 Euro.
Einige Rentner/innen fürchten Jahr für Jahr, dass siehe durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet; werden durch das Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal.
Ein Beispiel:
Bernhard ist Single und wohnt in Mannheim. Bisherig blieb er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente unter dem Grundfreibetrag und musste keine Steuern zahlen.
Im Sommer 2024 wurden jedoch die Renten um 4,57 Prozent angehoben. Mit der Rentenerhöhung übersteigt der steuerpflichtige Teil von Bernhards Rente den Grundfreibetrag nun um 50 Euro.
Damit ist er zunächst zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Bernhard auch Steuern zahlen muss, denn von seinem Jahreseinnahmen kann er jetzt noch beispielsweise Krankheitskosten, Handwerkskosten, Spenden und sogar Werbungskosten abziehen. Dazu weiter unt mehr.
Hinweis: Den jährlichen Anpassungsbetrag müssen Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen. Es ist allerdings schwierig, den Anpassungsbetrag zu berechnen. Einfacher geht es, wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung die Rentenbezugsmitteilung anfordern. In diesem Dokument können Sie den Anpassungsbetrag einfach ablesen. Haben Sie die Rentenbezugsmitteilung einmal beantragt, kommt sie im Februar automatisch zu Ihnen nach Hause. Alternativ nutzen Sie die VaSt und lassen sich die E-Daten direkt in die Steuererklärung eintragen.
Erfahren Sie, welche Freibeträge und Vorteile Sie nutzen können, um Ihre Steuerlast zu senken. Einfach erklärt und mit der VLH an Ihrer Seite.
Neben dem Mantelbogen bzw. Hauptbelastung müssen Rentner/innen zwingend die Anlage R für „Renten und andere Leistungen aus dem Inland“ ausfüllen.
Hinzu kommen unter Umständen Anlage R-AV / bAV für Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen unternehmerischen Altersversorgung, Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen unternehmerischen Versorgungseinrichtungen sowie Anlage KAP für Kapitalerträge oder Einrichtung V bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die beiden Rentenanlagen R-AV / bAV und AUS gibt es erst seit 2020. Bis 2019 waren alle Angaben zur Rente nur in Anlage R zu machen.
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, kann auch bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer/innen, sondern auch für Rentner/innen. Diese Kosten können Sie als Rentner/in von der Steuer absetzen:
- Sonderausgaben: Dazu gehören zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Krankenkasse, aber auch Spenden und die private Haftpflichtversicherung.
- Außergewöhnliche Belastungen: Dahinter verbergen sich zum Beispiel Krankheitskosten oder das Ausgaben für ein Pflegeheim. Hier können Sie auch den Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten für eine Putzkraft oder den/die Schornsteinfeger/in zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
- Handwerkerkosten: Rentner/innen können natürlich auch Handwerkerkosten steuerlich geltend machen.
Was ist einfachELSTER?
Die Anwendung einfachELSTER bietet einen Service besonders für Rentnerinnen und Rentner sowie für Pensionärinnen und Pensionäre, ihre Einkommensteuererklärung einfach und schnell abzugeben. einfachELSTER ist also eine vereinfachte Steuererklärung für Rente und Pension, die allerdings nur Bürger/innen mit inländischer Meldeadresse und Kontoverbindung nutzen dürfen. Zur Registrierung benötigen Siehe nur Ihre Steuer-ID und Ihr Geburtstdatum.
Liegen dem Finanzamt steuerlich relevante Informationen von dritter Seite schon vor – wie zum Beispiel die Rentenbezugsmitteilung und Krankenversicherungsbeiträge –, müssen Rentner/innen über einfachELSTER nur noch ergänzende Angaben zu Spenden, Kirchensteuer, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen machen. Das war's.
Aber Achtung: Wer extra Einkünfte zum Beispiel aus Vermietung oder einem Gewerbe hat, oder ausländische Renteneinkünfte bezieht, kann die vereinfachte Steuererklärung für Rente und Pension nicht nutzen. Das Gleiche gilt bei Kapitaleinkünften, die über den Pauschalbetrag liegen.
Gibt es weitere Freibeträge speziell für Rentner?
Wenn Siehe als Rentner/in über 64 Jahre alt sind und sich noch etwas dazu verdienen oder Einkünfte weg Kapitalerträgen oder Vermietung haben, können Sie den angeblich Altersentlastungsbetrag nutzen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.
Ja, wie alle übrigen Steuerzahler/innen zahlen sie gegebenenfalls acht bis neun Prozent Kirchenabgabe zur Einkommensteuer hinzu. Wer als Rentner/in keine Einkommensteuer zahlen muss, zahlt natürlich auch weder Soli weiter Kirchensteuer.
Muss ich als Rentner zusätzliche Einnahmen versteuern?
Ja, egal ob Sie eine gesetzliche Altersrente oder andere gesetzliche Renten beziehen – auf zusätzliche Einkünfte sind Lenken fällig, sobald Sie mit Ihrem Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen.
Wie hoch die Steuern tatsächlich sind, hängt dabei auch von der Art der Einkünfte ab. Denn Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, weg Vermietung und Verpachtung, aus privaten Renten oder Kapitaleinnahmen werden steuerlich unterschiedlich behandelt.
Kann ich mir als Pensionär steuerfrei etwas dazuverdienen?
Wenn Sie sich als Rentner/in etwas dazuverdienen möchten, um besser über die Runden an kommen, können Sie das gerne machen. Seit 2023 dürfen sie sowohl als Altersrentner/in als auch Frührentner/in unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Ihnen die Rente abgekürzt wird. Anders sieht es bei der Erwerbsminderungsrente oder der Witwenrente aus. Daher sollten Sie sich hier vorab informieren.
Ich verbringe meinen Ruhestand im Ausland – was muss ich beachten?
Ob Italien, Thailand oder Spanien: Wer den Ruhestand unter Palmen verbringt, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, der steuerpflichtige Komponente der Rente muss bereits ab dem ersten Euro versteuert werden. Unter welchen Voraussetzungen Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen können, wo Sie Ihren Steuererklärung hinschicken müssen und wie das Thema ausländische Renten geregelt ist, zeigt Ihnen unser Top Thema Rentenzahlungen ins und aus dem Ausland: steuerliche Konsequenzen.
Was ist der Rentenabschlag?
Wenn Sie bereits vor dem Erlangen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, müssen Sie mittels einem Rentenabschlag, also einer Minderung der Rentenhöhe, rechnen. Der Rentenabschlag liegt bei 0,3 Prozent pro Monatlich der vorzeitigen Inanspruchnahme – maximal aber 18 Prozentual. Wer erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters in Rente geht, muss sich keine Gedanken über einen Rentenabschlag machen.
Den Rentenabschlag können Sie mit Sonderzahlungen bis zum Erreichen der Regelaltersrente ausgleichen. Informieren Sie sich dazu bei der Deutschen Rentenkasse.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in früheren Urteilen mehrfach betont, er halte die Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten für verfassungskonform. Die obersten Finanzrichter kamen dabei jeweils zu dem Entschluss, dass durch die Rentenbesteuerung grundsätzlich keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Zuletzt hat der BFH im Mai 2021 zwei weitere Klagen abgewiesen. Allerdings forderte er dabei erstmals Nachbesserungen – denn künftigen Rentnerjahrgängen drohe nach der aktuell Gesetzeslage nämlich doch eine doppelte Besteuerung ihrer Altersbezüge.
Der BFH hat deshalb dem Bundesfinanzministerium (BMF) ins Stammbuch geschrieben, für eine Änderung der bisherigen Regelungen an sorgen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dem ist das BMF bereits nachgekommen und so gilt seitdem 2023, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge nun an 100 Prozent in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Ursprünglich war dies erst ab 2025 geplant gewesen. Zudem wurde mit dem Wachstumschancengesetz bzw. dem Steueränderungsgesetz 2024 beschlossen, dass Rückwirkend ab dem Jahr 2023 der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte.
Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich mittels allen Fragen rund um die Einkommensteuererklärung aus. Siehe helfen Ihnen, das beste Ergebnis herauszuholen.
Einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe aussuchen und Termin vereinbaren.
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