Rechtsanwalt gutschalk hannover

Das Beratungsangebot des Rechtsanwalts Gutschalk, Anwaltskanzlei Gutschalk im Bereich: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Schadensersatzrecht. Rechtsanwalt Hannover für .

Internetrecht / IT-Recht

Strafverteidigung im Bereich Internetkriminalität

Straftaten, die an dem Internet basieren oder mit den Techniken des Internets geschehen bedürfen einer spezialisierten anwaltlichen Vertretung. Beispiele hierfür sind Internetbetrug, das Ausspähen von Daten, Verstöße gegen das Verbreitungsverbot oder den Jugendmedienschutz, Identitätsdiebstahl, Urheberrechtsverletzung, Cyber-Mobbing, Beleidigung, Volksverhetzung sowie die Verbreitung pornographischer Texte (§§ 184 StGB ff). Meist bemerkt ein Beschuldigter erst durch eine Hausdurchsuchung, dass gegen ihn einer Ermittlungsverfahren wegen des Verbreitens pornografischer Schriften gem. §§ 184 StGB ff. geführt wird.

Wenn die Strafverfolgungsbehörden einer Ermittlungsverfahren wegen des Umgangs mit kinderpornographischem Material (§ 184b StGB) gegen den Beschuldigten einleiten, bedeutet das zunächst einmal, dass die Ermittler von einem Anfangsverdacht ausgehen. Polizei und Staatsanwaltschaft sind gesetzlich verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, wenn ihnen hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Gerade in diesem sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts gilt:

Beharren Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht. Es gibt keine gesetzliche Regelung die Passwörter vom Schweigerecht ausnimmt. Siehe sollten daher vorerst keine Angaben zur Sache tun und möglichst umgehend Ihren Anwalt kontaktieren. Ein beauftragter Strafverteidiger kann Akteneinsicht nehmen und die Beweissituation einschätzen.

Aufgrund der hohen strafrechtlichen Relevanz und der Vielfalt die technischen Probleme empfielt es sich sowohl als Betroffener, als auch als Beschuldigter in anderen Strafverfahren, früh einen Anwalt mit der Vertretung der eigenen Interessen zu betrauen. Als Strafverteidiger im Bereich Internetstrafrecht anbietet Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt die nötigen Erfahrungen und die Kenntnissen, die erforderlich sind um alle technischen und rechtlichen Aspekte des Falls zu bearbeiten.

Die nachfolgende Auflistung liefert Ihnen eine auszugsweise Dokumentation der Tatbestände des sog. Cybercrime, seiner Erscheinungsformen und die zugehörige Straferwartung:

Verbrechensabrede

Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Missbrauch von Wegstreckenzählern [§ 22a StVG]

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (Hackerparagraf) [§ 202c I StGB]

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Umgang mit Programmen zum Computerbetrug [§ 263a III StGB]

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Umgang mit Fälschungsequipment (Skimming) [§ 149 I Nr.1 StGB]

 

Einfache Kriminalität
Freiheitsstrafe bis an 1 Jahr
Umgang mit Computerprogrammen: Wegstreckenzähler [§ 22a StVG]

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Abfangen von Daten [§ 202b StGB]
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (Hackerparagraf) [§ 202c StGB]
Datenveränderung [§ 303a StGB]
Funkschutz [§ 148 I TKG]

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Ausspähen von Daten [§ 202a I StGB]
Umgang mit Computerprogrammen: Computerbetrug  [§ 263a III StGB]
Computersabotage  [§ 303b I StGB]

Mittlere Kriminalität
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Umgang mit Fälschungsequipment  [§ 149 I StGB]
Computerbetrug [§ 263a I StGB]
Fälschung technischer Aufzeichnungen [§ 268 I StGB]
Fälschung beweiserheblicher Daten [§ 269 I StGB]
auch: fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung [§ 270 StGB]
Urkundenunterdrückung [§ 274 I StGB]
schwere Computersabotage [§303b II StGB]

Schwere und besonders schwere Kriminalität
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Computerbetrug im bes. schw. Fall [§ 263a II StGB, §263 III StGB]
Fälschung technischer Aufzeichnungen im bes. schw. Fall [§ 268 V StGB, § 267 III StGB]
Fälschung nachweisenswerter Daten im bes. schw. Fall [§269 III StGB, § 267 III StGB]
schwere Computersabotage im bes. schw. Fall [§ 303b IV StGB]

Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion [§ 152b I StGB]
Bandencomputerbetrug [§ 263a II StGB, § 263 IV StGB]
Bandenfälschung technischer Aufzeichnungen [§ 268 V StGB, § 267 IV StGB]
Bandenfälschung beweiserheblicher Daten [§ 269 III StGB, § 267 IV StGB]
Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren
schwere Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion [§ 152b II StGB]