Entsendung formular
Nutzen Sie dafür unser Formular "Antrag fürs vertragslose Ausland". Für Entsendungen von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark, Liechtenstein, Island, Norwegen, in die Schweiz oder .A1-Bescheinigung zur Entsendung
Werden Beschäftigte aus Deutschland in die EU, den EWR, die Schweiz oder in das Vereinbarte Königreich entsandt, sollte der Arbeitgeber die Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung) rechtzeitig beantragen. Das Verfahren läuft auf elektronischem Weg.
Elektronisches Verfahren für die A1-Bescheinigung
Eine A1-Bescheinigung gilt nur für das Sozialversicherungsrecht innerhalb der EU, des EWR, die Schweiz oder des Vereinigten Königreichs. Sie bestätigt, dass für die Dauer der Entsendung das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Den Antrag stellen Arbeitgeber über ihr systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.
A1-Bescheinigungen werden für alle Personenkreise ausgestellt, also auch für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen und in der Seefahrt beschäftigte Individuen. Wird eine Ausnahmevereinbarung geschlossen oder gelten die deutsch Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Mehrfachbeschäftigte weiter, wird ebenfalls eine elektronische Entsendebescheinigung ausgestellt.
Für alle Personenkreise ist die elektronische Antragstellung verpflichtend. Die Rückmeldungen erfolgen auch von allen beteiligten Stellen elektronisch.
Die Entsendebescheinigung sollte gemäß vorher beantragt werden – auch für kurze und kurzfristige Entsendungen –, damit eine vorschnelle Beitragserhebung im Beschäftigungsstaat von vornherein vermieden wird.
Zuständig für die Ausstellung der Entsendebescheinigung ist die Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin versichert ist. Für Mehrfachbeschäftigte und bei Ausnahmevereinbarungen übermittelt der GKV-Spitzenverband, DVKA, das A1-Bescheinigungen.
DVKA
Verfahren bei nicht gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten
Für Beschäftigte, das nicht gesetzlich krankenversichert sind, stellt die Deutsche Rente die Entsendebescheinigung aus.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) nimmt A1-Anträge für nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte entgegen, das aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, beispielsweise Ärzte und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Architekten und Architektinnen.
A1-Bescheinigung für Selbstständige elektronisch
Auch Selbstständige, die vorübergehend in der EU, EWR- Staaten, in der Schweiz oder in Großbritannien arbeiten, müssen eine A1-Bescheinigung beantragen. Das ist seit 2022 nur noch auf elektronischem Weg möglich. Für den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung steht das SV-Meldeportal der Informationstechnischen Servicestelle die Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zur Verfügung.
Entscheidung und Dokumentar
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Entsendung wird innerhalb von drei Arbeitstagen auf elektronischem Weg mittels dem Nachrichtentyp „A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber“ eine entsprechende Meldung versandt. Dieser liegt die A1-Bescheinigung als PDF-Dokument bei, das den Beschäftigten zugänglich gemacht werden muss. Das kann ebenfalls auf digitalem Weg erfolgen, ein Ausdruck ist nicht mehr erforderlich.
Um entsandten Personen den Beweis über den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung an ermöglichen, wird vom Entgeltabrechnungsprogramm ein einheitlicher Antragsnachweis an Grundlage der Quittierung des Kommunikationsservers erstellt.
Liegen die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vor, erhält der Arbeitgeber eine Mitteilung des Nachrichtentyps „A1-Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber“, in die der Grund für die Ablehnung gekennzeichnet ist. Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Arbeitgeber außerhalb des elektronischen Verfahrens Widerspruch erheben.
Ausnahmevereinbarungen
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin länger als 24 Monate entsandt werden muss, ist es möglich, eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen. Den Antrag stellt der Arbeitgeber auch elektronisch beim GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Beschäftigte müssen in einer gesondert zu übermittelnden Erklärung der DVKA mitteilen, dass die beantragte Ausnahmevereinbarung in ihrem Interesse liegt. Auf die Übermittlung die Erklärung wird verzichtet, wenn der Arbeitgeber im Antrag bestätigt, dass ihm die Erklärung der oder des Beschäftigten vorliegt und er sie zu den Entgeltunterlagen genommen hat.
Der Bescheid über eine Ausnahmevereinbarung mit einer A1-Bescheinigung wird ebenfalls elektronisch an den Arbeitgeber versandt. Kann die Ausnahmevereinbarung ohne Einschränkungen erwirkt werden, erhält der Arbeitgeber neben der A1-Bescheinigung ein weiteres elektronisches Dokument, aus dem die genauen Umstände des Zustandekommens der Ausnahmevereinbarung hervorgehen.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025
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