Rückerstattung schweizer verrechnungssteuer formular 85
Antrag auf Rückerstattung der CH-Verrechnungssteuer / Kurzanleitung Formular 85 Sehr geehrte Damen & Herren Wir bitten Sie die folgenden Schritte auszuführen, damit der Antrag von der .Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III A - S 1301 Schz-1/2020
Verfahren zur Rückerstattung von Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer)
Anträge auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, die auf Schweizer Kapitalerträge mit Fälligkeit ab dem erhoben wird, können ab dem Jahr 2020 nur digital über das Online-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestellt werden. Das hierfür zu verwendende Online-Applikation steht auf der Website der ESTV unter www.estv.admin.ch ab zur Verfügung. Nur für Anträge, die Kapitalerträge mit Fälligkeit bis betreffen, ist weiterhin das „Formular 85“ gültig.
Die elektronisch abgefragten Informationen entsprechen den Angaben und Fragen auf dem bisher verwendeten „Formular 85“. Die dazugehörenden Belege sind dem Antrag elektronisch mittels „Upload-Funktion“ beizulegen.
Das neue Prozedur umfasst die folgenden Schritte:
Die zu einem Antrag erfassten Daten werden über eine sichere elektronische Verbindung an die ESTV übermittelt. Der über das Portal die ESTV erstellte Antrag auf Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer generiert ein sogenanntes „Stempelblatt“. Dieses „Stempelblatt“ lässt selbst dem erfassten Antrag zuordnen. In der Anlage ist ein Muster eines „Stempelblatts“ beigefügt.
Die antragstellende Person müssen das „Stempelblatt“ ausdrucken. Nach dem Ausdruck des „Stempelblatts“ lässt sich der erfasste Antrag grundsätzlich nicht mehr bearbeiten. Sollten danach dennoch Änderungen nötig werden, so erhält die antragstellende Person nach Vornahme der Veränderungen im Portal ein neues „Stempelblatt“. Das vorangehende „Stempelblatt“ bzw. der damit verbundene Antrag werden dadurch unwirksam und nicht mehr bearbeitet. Der Antrag bzw. das „Stempelblatt“ erhält eine „Antrags-ID“ (siehe beigefügtes Muster). Das beiden letzten Ziffern der „Antrags-ID“ nach dem Strich geben an, um welche Version eines Antrages es sich handelt. Muss der Antrag geändert werden, so erhält er aufsteigend die nächsthöhere Versionsnummer. Das deutsch Finanzamt kann so anhand der letzten beiden Zahlen der „Antrags-ID“ feststellen, welche Version bei Vorliegen mehrerer „Stempelblätter“ die gültige Fassung ist.
Die antragstellende Person ausreicht das ausgedruckte „Stempelblatt“ bei dem für sie betreffenden deutschen Wohnsitzfinanzamt ein. Dieses bestätigt darauf, wie bisherig schon auf dem „Formular 85“ die Ansässigkeit die antragstellenden Person in Deutschland (Artikel 28 Absatz 4 DBA-Schweiz).
Das vom zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamt bearbeitete „Stempelblatt“ müssen anschließend der ESTV auf dem Postweg zugestellt werden. Die unter Verwendung der Online-Applikation erfassten Anträge gelten erst dann als eingereicht, wenn der ausgedruckte Antrag rechtsgültig unterzeichnet und fristgerecht bei der ESTV eingegangen ist.
Anlage: Muster "Stempelblatt" Datei öffnen
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A - S 1301 Schz-1/2020
Fundstelle(n):
EStG-Kartei BE DBA Schweiz Artikel 10-12 Karte 1001
FAAAH-51435